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   BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10   

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https://dejure.org/2012,45676
BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10 (https://dejure.org/2012,45676)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2012 - XI R 3/10 (https://dejure.org/2012,45676)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - XI R 3/10 (https://dejure.org/2012,45676)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • openjur.de

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1, UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b, UStG VZ 2006
    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • Bundesfinanzhof

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 1b S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 5 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77
    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus: Energieerzeuger gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer

  • cpm-steuerberater.de

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • Betriebs-Berater

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fiktiver Einkaufspreis als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für zum Eigenbedarf entnommenem Strom und Wärme aus im eigenen Einfamilienhaus betriebenen Blockheizkraftwerk

  • rewis.io

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzbesteuerung der Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • datenbank.nwb.de

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erzeugung von Strom durch BHKW im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu Blockheizkraftwerk - Eigenbedarf kann umsatzsteuerpflichtig sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung der Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Energieerzeugung durch Blockheizwerk im Einfamilienhaus

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Einkaufspreis oder Selbstkosten: Strom- und Wärmeerzeugung durch ein Blockheizkraftwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erzeugung von Strom und Wärme im eigenen Einfamilienhaus

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erzeugung von Strom und Wärme im selbst genutzten Eigenheim

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk im Eigenheim als Unternehmen

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk im Keller - Bundesfinanzhof urteilte über die Steuern bei privaten Stromerzeugern

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Blockheizkraftwerk im Privathaus: USt-Pflicht für Privatentnahme von Strom und Wärme! (IMR 2013, 1087)

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Blockheizkraftwerke und Umsatzsteuer: Plötzlich ist man Unternehmer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 377
  • NJW 2013, 1262
  • NZM 2013, 280
  • BB 2013, 533
  • DB 2013, 442
  • BStBl II 2014, 809
  • BauR 2013, 1005
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.12.2008 - V R 80/07

    Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292).

    Sie ist dadurch, dass sie den in ihrem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom gegen Vergütung an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert hat, als Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG tätig geworden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.2.).

    Die Klägerin konnte das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.3.; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, unter II.2.a cc), auch wenn sie von Anbeginn eine zum Teil private Strom- und Wärmenutzung beabsichtigte.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    bb) Soweit sich das FA auf die Rz 31 ff. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. September 2006 C-72/05 --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Das gilt auch, soweit der EuGH in Rz 32 seines Urteils --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) ausführt, mit dieser Regelung (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) solle die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen mit dem Endverbraucher gewährleistet werden, indem verhindert werde, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genieße, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet.

    Rz 35 des EuGH-Urteils --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) bezieht sich auf die hier nicht einschlägige Regelung der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG.

  • FG Niedersachsen, 27.09.2007 - 16 K 12/07

    Vorliegen einer Unternehmereigenschaft bei Lieferung von Strom aus einem selbst

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    e) Da die Klägerin die entnommenen Gegenstände --die im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte Elektrizität und Wärme-- nicht eingekauft hatte, gibt es für diese konkreten Gegenstände zwar keine Einkaufspreise in dem Sinne, dass sie von der Klägerin für diese bezahlt worden wären (in diesem Sinne auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. September 2007  16 K 12/07, Haufe-Index 1849610).
  • BFH, 10.03.1994 - V R 91/91

    Bemessung eines Umsatzes nach dem Teilwert oder gemeinen Wert

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Der Senat weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 10. März 1994 V R 91/91 (BFH/NV 1995, 451) ab, das zu der anders lautenden Fassung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 ergangen ist, nach der die Entnahme von Gegenständen aus einem Betrieb mit dem Teilwert oder dem gemeinen Wert der Gegenstände anzusetzen war.
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Die Klägerin konnte das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.3.; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, unter II.2.a cc), auch wenn sie von Anbeginn eine zum Teil private Strom- und Wärmenutzung beabsichtigte.
  • BFH, 14.05.2008 - XI R 60/07

    Unentgeltliche Zuwendung - zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils -

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Eine Entnahme liegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt und somit keinem Abnehmer --wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt-- Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 49/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    cc) Das vom FA ferner angeführte BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 49/02 (BFHE 207, 71, BStBl II 2004, 1090) betrifft einen anderen Sachverhalt und nicht die Frage der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Nach dessen Rz 31 und dem dortigen Verweis auf Rz 8 des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 C-50/88 --Kühne-- (Slg. 1989, 1925, UR 1989, 373) folgt lediglich, dass Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will, sie besagt aber nichts zu der im Fall der Entnahme eines Gegenstands nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
    Soweit bei der (Elektrizitäts- oder Wärme-)Energiegewinnung aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme angefallen ist, sind diese Energiemengen --wie das FG bereits zutreffend erkannt hat-- nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu fassen, weil insoweit keine (willentliche) Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4-5/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).
  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Lieferung des Stroms an die M-GmbH stellt eine steuerbare und -pflichtige Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, Rz 24 ff.; vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 16; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 16 ff.), während die steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.
  • FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines

    Dies richte sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Was die Bestimmung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe angehe, so habe der BFH hierzu in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, mit dem er sie Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, sowohl auf die Grundsätze der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, a.a.O. und vom 16. November 2016, V R 1/15, a.a.O. verwiesen.

    Die Auffassung des FA, dass im Streitfall zwingend die Selbstkosten zugrunde zu legen seien, weil die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei, basiere auf der Entscheidung des BFH vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.

    Dem Urteil des BFH vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, a.a.O. sei zu entnehmen, dass die am Markt bei Verkauf von eigener Wärme erzielten Verkaufspreise nicht als fiktive Marktpreise behandelt werden können.

    Dabei ist eine andere als die selbst produzierte und gelieferte Wärme dann gleichartig, wenn sie grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst produzierte (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809).

    dd) Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 11, 809).

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    (2) Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    a) Die unentgeltliche Übertragung der Wärme als Gegenstand (BFH-Urteil vom 12.12.2012 - XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 18) auf die beiden GbRs als Empfängerinnen führte dazu, dass die Klägerin diesen jeweils zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, Leitsatz 1).

    Diese Eigenständigkeit kann auch zu einem eigenständigen "tatsächlichen Endverbrauch" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 67) in Bezug auf Strom oder Wärme führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    Dementsprechend hat der BFH bereits zu einem Blockheizkraftwerk ausdrücklich entschieden, dass in der Verwendung von dort erzeugtem Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt, wenn der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftwerks geltend gemacht hat (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Leitsatz 2).

    Dabei bejaht der BFH den die Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG begründenden Vorsteuerabzug auch dann, wenn der Betreiber von Anfang an teilweise eine private Strom- und Wärmenutzung beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 15, 17).

    Dies bezieht sich indes, wie sich auch aus dem später ergangenen BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 ergibt, nur auf den Fall einer ausschließlichen Entnahmeverwendung, an der es bei der im Streitfall gegebenen teilweisen Anlagennutzung für entgeltliche Stromlieferungen fehlt.

    a) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich nach den Selbstkosten, wenn der Unternehmer einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendet, ohne dass --wie im Streitfall-- eine Anbindung an das Fernwärmenetz besteht (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Dies richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16

    Umsatzsteuer - unentgeltliche Wertabgabe - Bemessungsgrundlage bei selbst

    Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sei aufgrund des Fehlens eines Marktpreises unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 809) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. September 2014 (BStBl I 2014, 1287) durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln, da die Gesellschafter der Klägerin die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können.

    Bei der streitigen Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin handelt es sich, soweit sie entgeltlich erfolgt ist, um eine Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG, und im Falle der Unentgeltlichkeit um die Entnahme eines Gegenstands i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, da die Wärme nach Art. 15 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie körperlichen Gegenständen gleichgestellt ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 18; vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024 Rz. 32).

    aa) Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG primär nach dem Einkaufspreis; die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 22).

    Bei einem Gegenstand, der - wie im Streitfall die an die Gesellschafter überlassene Wärme - im eigenen Unternehmen des Steuerpflichtigen hergestellt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände, da es mangels Anschaffung durch den Unternehmer keinen Einkaufspreis für diesen konkreten Gegenstand gibt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 C-16/14 "Property Development Company", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 613 Rz. 36; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 31).

    Anzusetzen ist damit der fiktive Einkaufspreis, der regelmäßig dem Wiederbeschaffungspreis auf der Handelsstufe des Unternehmens entspricht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24 und 28; Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-).

    Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW wird in der Rechtsprechung auf den Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand abgestellt, wenn dieser, wie die von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme aufgrund eines bereits vorhandenen Anschlusses an das Fernwärmenetz, für den Unternehmer ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie der selbst hergestellte Gegenstand oder wenn bei einem anderen Energieträger, wie Heizöl, Gas oder Elektrizität, die Wärmeerzeugung durch den Unternehmer ohne aufwändige Investitionen möglich wäre (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 39 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227, Rz. 40; ebenso Abschn. 2.5 Abs. 20 und 21 UStAE).

    Dies führt entsprechend dem Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dazu, dass der Unternehmer infolge der Wärmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen Wärme lastet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24).

    Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für die mit einem BHKW produzierte Wärme wird schließlich auch von der Rechtsprechung des BFH für zulässig erachtet, sofern diese am Markt angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 33; vgl. auch Rz. 28: kein Ansatz des Einkaufspreises, wenn der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung ist, für die kein Marktpreis ermittelt werden kann).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    b) Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 16, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 33).
  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

    Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012 - XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16.11.2016 - V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Da der Kläger nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei, seien nach dem BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

    Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist.

    Die Selbstkosten sind daher nur dann als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn --wie hier-- ein Einkaufspreis für den entnommenen oder für einen gleichartigen Gegenstand am Markt nicht zu ermitteln ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 22, 28).

    Nur dann kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende, ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den er einem fremden Anbieter für den Gegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39).

    Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich deshalb im Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kläger einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendete, ohne dass eine Anbindung an das Fernwärmenetz bestand (BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 766, BFHE 275, 392, sowie in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Soweit bei der Energiegewinnung durch das BHKW aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme angefallen ist, ist diese Energiemenge vom Beklagten zutreffend nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG erfasst worden, weil insoweit keine (willentliche) Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 19, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    Nur dann kann die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den sie einem fremden Anbieter für den Liefergegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 39, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteile vom 9. Januar 2014 16 K 316/12 juris-Rn. 16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 279 und vom 20. Februar 2014 16 K 47/13 juris-Rn. 17 n.v.; Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE- Abschn. 2.5 (20) Satz 5).

    Soweit die erzeugte Wärme aus ihrem Unternehmen zur Heizung des Hauses und damit für Zwecke entnommen wird, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird dies gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vom Gesetz einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, deren Bemessungsgrundlage sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ergibt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 41, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    Auch Einkaufspreise für andere Energieträger kommen als Bemessungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der andern Wärmeerzeugungsanlage jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträgers ohne Weiteres bewerkstelligt werden kann (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 40, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

  • FG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 9 K 3145/17

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem

    So habe dies der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 (Az. XI R 2/14) entschieden, worin er in Randnummer 44 Bezug genommen habe auf seine Urteile vom 12. Dezember 2012 (Az. XI R 3/10) und vom 16. November 2016 (Az. V R 1/15) und die dort aufgestellten Aufteilungsgrundsätze.

    Bezüglich des hier streitgegenständlichen Verbrauchs von Wärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks mit angeschlossener Biogasanlage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden, dem der Senat aus den dort genannten Gründen folgt, dass der Betreiber einer solchen Anlage schon deshalb Unternehmer ist, weil er den erzeugten Strom gegen Vergütung an ein Stromversorgungsunternehmen liefert (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809).

    Dabei ist eine andere als die selbst produzierte und gelieferte Wärme dann gleichartig, wenn sie grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst produzierte (BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809).

    Der Senat teilt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen, dass sich eine solche Aufteilung nicht bereits deshalb erübrigte, weil es sich bei der (Ab-)Wärme um ein bloßes Abfallprodukt handeln würde (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rn. 41; so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9.2.2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945, Rn. 35).

    Anders als z.B. in den Fällen, welche den Urteilen des BFH vom 16. November 2016 (Az. V R 1/15) und vom 12. Dezember 2012 (Az. XI R 3/10) zugrunde lagen, steht hier fest, dass es in Z insbesondere kein Fernwärmenetz und damit auch keine ortsüblichen (Fern-)Wärmepreise gab und gibt.

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 21.05.2014 - V R 20/13

    Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a

  • FG München, 14.03.2019 - 14 K 860/16

    Zurverfügungstellung von Wärme - unentgeltliche Wertabgabe

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

  • FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage;

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

  • FG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 K 276/17

    Umsatzsteuer 2015; Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 38/20

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 09.11.2022 - XI R 31/19: Zur

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten

  • FG Niedersachsen, 09.01.2014 - 16 K 316/12

    Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei einem Blockheizkraftwerk

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16

    Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes

  • FG Niedersachsen, 24.09.2018 - 11 K 1/18

    Streit um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wärmelieferungen

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12

    Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Absicht des Erwerbs und der

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 9 K 3180/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein in zwei

  • LG Landau/Pfalz, 11.08.2023 - 5 S 39/22

    Verwalter, übernehmen Sie - aber nur, wenn Sie wollen!

  • FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13

    Unterschiede in der Besteuerung von Energieerzeugnissen durch einen

  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

    Einheitlicher Leistungsgegenstand; ermäßigter Steuersatz; Sauna; Schwimmbad;

  • AG Neustadt/Weinstraße, 28.09.2022 - 4 C 201/21

    Wohnungseigentumsverwalterwechsel während Rechtsstreit

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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2013 - C-104/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2068
EuGH, 21.02.2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Becker

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • EU-Kommission

    Becker

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Entstehen und Umfang des Abzugsrechts

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

  • Der Betrieb

    Eingangsumsätze müssen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs in unmittelbarem Zusammenhang mit besteuerten Ausgangsumsätzen stehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für Strafverteidigerkosten: Ermittlungsverfahren ist Privatsache

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Entstehen und Umfang des Abzugsrechts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht verbietet Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vorsteuerabzug der GmbH aus Rechnungen des Strafverteidigers - Folgen für die Rechtsschutzversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2 Buchst a; RL 77/388/EWG Art 22 Abs 3 Buchst b
    Leistung; Rechnung; Straftat; Strafverteidiger; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a ; EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst b

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1585
  • EuZW 2013, 353
  • BB 2013, 533
  • DB 2013, 497
  • DB 2013, 498
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Zum einen gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die objektiven Umstände (Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 32) und die objektive Natur des betreffenden Umsatzes (Urteil vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24) ankomme.

    Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraussetzt, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Midland Bank, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).

    Angesichts der Verschiedenheit der gewerblichen und beruflichen Umsätze wäre es nämlich unmöglich, die für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer erforderliche Beziehung zwischen den jeweiligen Eingangs- und Ausgangsumsätzen für alle denkbaren Fälle genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25).

    Schließlich haben nach der Rechtsprechung die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25), und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

    Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, auch anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 32, und entsprechend, in Bezug auf die Umstände, die zum Nachweis der erklärten Absicht eines Steuerpflichtigen, einen bestimmten Gegenstand für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verwenden, zu berücksichtigen sind, Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraussetzt, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Zum einen gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die objektiven Umstände (Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 32) und die objektive Natur des betreffenden Umsatzes (Urteil vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24) ankomme.

    Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Angesichts der durch dieses System eingeführten objektiven Mehrwertsteuerregelung ist nämlich allein das objektive Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 54), da sonst die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts ernstlich beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Midland Bank, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, auch anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 32, und entsprechend, in Bezug auf die Umstände, die zum Nachweis der erklärten Absicht eines Steuerpflichtigen, einen bestimmten Gegenstand für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verwenden, zu berücksichtigen sind, Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Zum anderen habe der Gerichtshof entschieden, dass auch zu beachten sei, ob die bezogene Leistung ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den der Steuer unterliegenden Tätigkeiten des Steuerpflichtigen habe (Urteil vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Insoweit setzt die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 30, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 20).

    Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 29).

    Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 25) und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22).

  • BFH, 11.04.2013 - V R 29/10

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12, Becker (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 220) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich gehalten und diese wie folgt beantwortet:.

    a) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 bestimmt sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

    Dabei eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die "Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens" sind, dem Kläger als Organträger der GmbH keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220, erster und zweiter Leitsatz).

    Der EuGH begründet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der beiden Beschuldigten dienten, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden, und dass die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen sie persönlich und nicht gegen die "GmbH" gerichtet waren (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 Rdnr. 30).

  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    Auf dieser Grundlage hat der BFH bereits entschieden, dass bei einer Leistung, die zur Beratung des Verkäufers bei einer (steuerfreien) Beteiligungsveräußerung dient, nach den objektiven Umständen zwischen dieser Eingangsleistung und der Beteiligungsveräußerung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht, so dass die Beratung auch dann zu den Kostenelementen der Anteilsübertragung gehört, wenn die eigenen Beratungskosten an den Erwerber der Beteiligung nicht weiterbelastet werden (BFH-Urteil vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 36 und Rz 47; zur Bedeutung des objektiven Inhalts eines Umsatzes für die Bestimmung, ob dessen Kosten Eingang in einen bestimmten Ausgangsumsatz finden, vgl. auch EuGH-Urteil Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 20 bis 29).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/15

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30).
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFH/NV 1987, 472; vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BFH/NV 2013, 2029, Der Betrieb 2013, 2429; s.a. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker--, UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 32).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen --im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung"-- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 18, m.w.N.; zum erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 12; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21; ferner EuGH-Urteile --Becker-- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 20; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES-3C Maritza East 1--, HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 27 f., jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 8. Juni 2000 Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Rn. 31, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Rn. 36, und Becker, Rn. 20).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    31 und 33, SKF, Randnr. 60, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 48, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Randnrn.
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteile Investrand vom 08.02.2007 - C-435/05, EU:C:2007:87, UR 2007, 225, Rz 33; Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 129, Rz 17; Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28).

    d) Im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat, kommt es für den Vorsteuerabzug insofern auf seine frühere wirtschaftliche Gesamttätigkeit an (EuGH-Urteile Midland Bank, EU:C:2000:300, UR 2000, 342, Rz 30 ff.; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 30; Becker, EU:C:2013:99, MwStR 2013, 129, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 29; in BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 11).

  • EuGH, 08.11.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 29).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22, 23 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13

    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer

  • BFH, 12.03.2014 - XI B 136/13

    Zum Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10

    Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

  • BFH, 30.04.2014 - XI R 33/11

    Zum Vorsteuerabzug bei Kostentragung einer KG für Beurkundungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

  • FG Nürnberg, 23.02.2021 - 2 K 826/20

    Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur wegen Schäden durch Installation einer

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 698/14

    Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung über die Vergütung des

  • FG Düsseldorf, 13.12.2013 - 1 K 2947/11

    Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/20

    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1552/13

    Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes

  • FG Köln, 09.05.2014 - 4 K 2584/13

    Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 303/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 307/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Von einem Arbeitgeber gegründeter Rentenfonds mit

  • FG München, 30.07.2013 - 2 K 3966/10

    Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit

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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2013 - C-123/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2066
EuGH, 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • EU-Kommission

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerlicher Abzug der finalen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nach Fusion ("A Oy")

  • Betriebs-Berater

    Verlustabzug bei Fusion

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 267
    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Verlustabzug bei Fusion

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
    Ausländische Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten
    Finalitätserfordernis

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1067
  • EuZW 2013, 269
  • BB 2013, 533
  • BB 2013, 867
  • NZG 2013, 797
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Da die Niederlassungsfreiheit im Ausgangsverfahren anzuwenden ist, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung in allen Fällen eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert (vgl. u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil Marks & Spencer, Randnr. 45).

    Diese Gefahr wird durch eine Regelung vermieden, die diese Möglichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Marks & Spencer, Randnrn.

    Was schließlich die Gefahr der Steuerflucht betrifft, birgt die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft auf eine gebietsansässige Gesellschaft bei einer Fusion die Gefahr, dass diese Art der Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns so organisiert wird, dass die Verluste in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die höchsten Steuersätze gelten und folglich der steuerliche Wert der Verluste am höchsten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 49).

    Angesichts dieser Rechtfertigungsgründe ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen einer Fusion wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Möglichkeit ausschließt, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Verluste der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen übertragenden Tochtergesellschaft von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzieht, zum einen berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und zum anderen zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 51).

    Zu prüfen ist allerdings noch, ob eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum anderen, dass eine beschränkende Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes vorgesehenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 55).

    Es obliegt der Muttergesellschaft, nachzuweisen, dass das der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 56).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnrn.

    Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 55), da sich die Bemessungsgrundlagen in diesen beiden Staaten in Höhe der übertragenen Verluste ändern würden.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).

    Zur Verhältnismäßigkeit der Behinderung der Niederlassungsfreiheit ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass der Muttergesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Fusion zu berücksichtigen, der Muttergesellschaft nicht von vornherein erlauben kann, von einem Jahr zum anderen frei zu wählen, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaften anwendbar ist (vgl. im Umkehrschluss Urteil X Holding, Randnr. 31).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Die Frage der Anwendung dieser Artikel ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Sie gelten somit als besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV beachten müssen (Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, Slg. 2005, I-10805, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 167).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    Andererseits wird die Rechtsfigur der finalen Verluste von mehreren Stimmen im Gerichtshof auch für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    8 Urteil vom 21. Februar 2013 (C-123/11, EU:C:2013:84).

    24 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).

    33 Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 und 52).

    34 In diesem Sinne auch Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 54).

    49 Diesen Punkt spricht z. B. der EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff.), ausdrücklich an.

    56 Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 56 a. E.).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil A vom 21.02.2013 - C-123/11, EU:C:2013:84, IStR 2013, 239, Rz 59) und auch des vorlegenden Senats (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

    3 - Vgl. insbesondere Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278), A (C-123/11, EU:C:2013:84) und K (C-322/11, EU:C:2013:716); siehe auch die noch anhängige Rechtssache Timac Agro Deutschland (C-388/14).

    13 - Vgl. Urteil Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 40); gestützt auf dieses Urteil ebenso Urteil A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 34 und 35).

    23 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32).

    25 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44).

    26 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45).

    37 - Vgl. Urteil A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 bis 53).

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).

    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).

    Solange sie nämlich weiterhin - wenn auch minimale - Einnahmen erzielt, besteht noch die Möglichkeit, die Verluste mit künftigen Gewinnen, die im Mitgliedstaat ihres Sitzes erzielt werden, zu verrechnen (vgl. Urteil A, EU:C:2013:84, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern -

    Nach dessen Auffassung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), nicht hervor, ob für die Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer Tochtergesellschaft endgültig sind, die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die das Recht des Sitzstaats der Tochtergesellschaft für andere Rechtssubjekte zur Geltendmachung der Verluste vorsieht und wie diese Regelung gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.

    Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verlust einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft im Sinne etwa des Urteils vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), endgültig ist und die Muttergesellschaft somit nach Art. 49 AEUV diesen Verlust abziehen darf, relevant, dass gemäß den im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft geltenden Regelungen für andere Rechtssubjekte, die mit der Gesellschaft, bei der die Verluste entstanden sind, nicht identisch sind, die Möglichkeit zum Verlustabzug beschränkt ist?.

    Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Verluste der Tochtergesellschaft in deren Sitzstaat steuerlich berücksichtigen kann, etwa nachdem diese gegen einen Preis, der den Wert des in der künftigen Abzugsfähigkeit der Verluste bestehenden Steuervorteils einbezieht, übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff., sowie Urteil vom heutigen Tag, Holmen, C-608/17, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 46), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 19), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 26).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33).

    Danach kann "dies der Gerichtshof ... als "Gewährleistung der Kohärenz einer Steuerregelung" [vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 64 bis 71], "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32)], "Wahrung der Symmetrie" zwischen Gewinnbesteuerung und Verlustabzug [vgl. Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)], Verhinderung der "doppelten Verlustberücksichtigung" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44)] oder Verhinderung der "Steuerflucht" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45) bezeichnen [vgl. auch Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 72), die eine zumindest teilweise Identität der Rechtfertigungsgründe der steuerlichen Kohärenz und der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sehen].

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Der EuGH hat auch in seinen neuesten Entscheidungen (Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; Urteil vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913) an diesen Grundsätzen trotz der durch die von den Generalanwälten Kokott und Mengozzi geäußerten Bedenken festgehalten.

    bb) Der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug richtet sich der Höhe nach nach den innerstaatlichen Regelungen, denn die Berechnung der Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte darf grundsätzlich zu keiner Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften führen, die anwendbar wären, wenn es sich um Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte handeln würde (vgl. EuGH-Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Insbesondere im Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 392), hat er seine Spruchpraxis bekräftigt, und nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung, dem Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11 (DStR 2013, 2441).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

  • BFH, 14.05.2013 - I R 49/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss für

  • EuGH, 19.06.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU -

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 2067/12

    Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG München, 23.11.2015 - 7 K 3198/14

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für Verluste aus einem österreichischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48

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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4932
BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12 (https://dejure.org/2013,4932)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2013 - VI ZR 45/12 (https://dejure.org/2013,4932)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12 (https://dejure.org/2013,4932)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 27 EGV 44/2001, Art 28 Abs 1 EGV 44/2001
    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen unterschiedlicher Schäden jedes an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen bzw. dessen Haftpflichtversicherung; zusammenhängende Klagen

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO bei mehreren Unfallbeteiligten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Ermessenentscheidung des später angerufenen Gerichts hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit von im Zusammenhang stehenden Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

  • zip-online.de

    Zur Aussetzung eines Rechtsstreits wegen einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat anhängigen Klage

  • unalex.eu

    Art. 27, 28, 5 Nr. 4 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Adhäsionsverfahren - Art. 5 Nr. 4 Brüssel I-VO in der Rechtsprechung - Rechtshängigkeit - Derselbe Anspruch - Der Begriff "derselbe Anspruch" - Klage vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats - Verschiedene Arten von Klagen - Im Zusammenhang ...

  • Betriebs-Berater

    Parteiidentität für die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 EuGVVO

  • rewis.io

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen unterschiedlicher Schäden jedes an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen bzw. dessen Haftpflichtversicherung; zusammenhängende Klagen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 27; EuGVVO Art. 28
    Anforderungen an die Parteiidentität als Voraussetzung der Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO bei von den Beteiligten eines Verkehrsunfalls in verschiedenen EU-Staaten erhobenen Schadensersatzklagen

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Ermessenentscheidung des später angerufenen Gerichts hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit von im Zusammenhang stehenden Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27, 28 EuGVVO

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Parteiidentität für die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 EuGVVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 180
  • ZIP 2013, 848
  • MDR 2013, 869
  • NZV 2013, 336
  • VersR 2014, 476
  • BB 2013, 533
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 19.05.1998 - C-351/96

    Drouot assurances

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in Art. 27 EuGVVO verwendeten Begriffe autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 6 ff. - Gubisch; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 30, 47 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 16 - Drouot; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 211; allgemein für die EuGVVO EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 17 mwN - Zuid Chemie; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 Rn. 38 - eDate Advertising; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, GRUR 2013, 98 Rn. 30 - Folien Fischer; siehe auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 13).

    Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).

    Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 33 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 18 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662, 663).

    In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art. 27 EuGVVO als ein und dieselbe Partei anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; OLG Köln, OLGR 2004, 82, 85; OLG Karlsruhe, ZUM 2008, 516, 517 f.; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404; LAG Rheinland-Pfalz, IPRspr.

    Die Anwendung von Art. 27 EuGVVO darf dagegen nicht dazu führen, dass dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, aaO Rn. 20 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ).

    Der vorliegende Fall liegt anders als der vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 1998 (C-351/96, aaO) entschiedene.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in Art. 27 EuGVVO verwendeten Begriffe autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 6 ff. - Gubisch; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 30, 47 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 16 - Drouot; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 211; allgemein für die EuGVVO EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 17 mwN - Zuid Chemie; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 Rn. 38 - eDate Advertising; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, GRUR 2013, 98 Rn. 30 - Folien Fischer; siehe auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 13).

    Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).

    Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 33 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 18 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662, 663).

    Die Identität der Parteien ist in Art. 27 Abs. 1 EuGVVO unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen, so dass der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 31 - Tatry; BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 13).

    Auch dies verfolgt den Zweck, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und eine geordnete Rechtspflege in der Union zu sichern (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry zu Art. 22 EuGVÜ; Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl.

    Bei der Ausübung des Ermessens ist vom Zweck des Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszugehen, eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 55 - Tatry zu Art. 22 EuGVÜ).

  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

    Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
    Das Verfahren der Aussetzung nach Art. 27, 28 EuGVVO bestimmt sich nach nationalem Recht (vgl. Kropholler/von Hein, 9. Aufl., EuZPR, Art. 27 Rn. 24; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 28 EuGVVO Rn. 7; siehe auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2797).

    Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).

    Eine Aussetzung kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2797).

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.02.2013, VI ZR 45/12, juris Rn. 18) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.05.1998, Rs C-351/96, Drouot assurances, juris Rn. 19 kritisch dazu Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 29 EuGWO Rn. 8a, 9) lassen sich auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragen.
  • BGH, 15.05.2020 - V ZR 64/19

    Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    dd) Ob das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussanfechtungsverfahren auszusetzen, wäre zwar grundsätzlich im Rahmen einer Revision überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 7 mwN auch zur Gegenauffassung).
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17

    Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger

    Die deutsche Rechtsprechung hat schon zu den früheren Bestimmungen in Art. 21 EuGVÜ und Art. 27 EuGVVO aF entschieden, dass die Klage bei dem später angerufenen Gericht als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985, NJW 1986, 662; vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 11).
  • LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen

    Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, der Stand und die Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts ( BGH 19.02.2013 - VI ZR 45/12 - Rn. 24 m. umfangreichen w. N. ).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 391/12

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Lkw auf einen in den rechten Fahrstreifen

    Der Bundesgerichtshof hat lediglich betont, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, sein Ermessen ausüben muss und dass die Entscheidung aufzuheben ist, wenn sich das Gericht nicht mit den Abwägungskriterien auseinandersetzt (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 - 190, juris, Rdn. 24 ff).

    Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessenausübung ist die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen oder fortzufahren, sachlich zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 - 190, juris, Rdn. 24 ff; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung , 29. Auflage, Anh. I., Art. 28 EuGVVO , Rdn. 9; Kropholler/v. Hein, aaO., Art. 28 EuGVVO , Rdn. 7).

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 - 190, juris, Rdn. 24; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 401 f; OLGR Karlsruhe 2003, 360 f; Geimer/Schütze-Geimer, aaO., Art. 28 EuGVVO , Rdn. 18 ff; Kropholler/von Hein, aaO., Art. 28 EuGVVO , Rdn. 10).

    Das Landgericht hat auf nicht zu beanstandende Weise ausgeführt, dass die Aussetzungsvorschrift des Art. 28 EuGVVO nur der Vermeidung widersprechender Entscheidungen dient, nicht aber der Verhinderung materieller Überkompensation von Schäden (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 - 190, juris, Rdn. 24; Kropholler/v. Hein, aaO., Art. 28 EuGVVO , Rdn. 4).

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 24).
  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

    So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, juris-Rn. 18 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2018 - 18 W 15/18

    Begriff des Zusammenhangs zweier Verfahren im Sinne von Art. 30 EuGVVO

    Bei den Parteien beider Rechtsstreite handelt es sich um die an dem Transport von B.-Produkten am 15.09.2016 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, beide Klagen haben zum Gegenstand die Feststellung des Umfangs der Haftung der hiesigen Beklagten nach CMR, insbesondere die Frage, ob eine qualifizierte Haftung vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 45/12, beck-online).
  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
    Gegen die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, ist die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, 19.2. 2013, VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 7).
  • LAG Nürnberg, 18.09.2013 - 2 Ta 118/13

    Aussetzung

    Sie kann daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden (BGH vom 2 Ta 118/13 -419.02.2013 - VI ZR 45/12 Rn. 23 m.w.N. zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45677
BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09 (https://dejure.org/2012,45677)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2012 - IV R 38/09 (https://dejure.org/2012,45677)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - IV R 38/09 (https://dejure.org/2012,45677)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • openjur.de

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    AO § 182 Abs 1 S 1, GewStG § 10a, UmwStG § 18 Abs 1 S 2
    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 182 Abs 1 S 1 AO, § 10a GewStG 1991, § 18 Abs 1 S 2 UmwStG 1995
    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung

  • rewis.io

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Der Betrieb

    Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte PersGes.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 90
  • BB 2013, 533
  • DB 2013, 435
  • BStBl II 2013, 958
  • NZG 2013, 480
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    b) Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl Unternehmeridentität als auch Unternehmensidentität voraus (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Der Steuerpflichtige, der den Gewerbeverlust in Anspruch nimmt, muss diesen zuvor in eigener Person erlitten haben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).

    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 364, und vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).

    Diese Grundsätze gelten auch für die atypische stille Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    b) Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl Unternehmeridentität als auch Unternehmensidentität voraus (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Der Steuerpflichtige, der den Gewerbeverlust in Anspruch nimmt, muss diesen zuvor in eigener Person erlitten haben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

  • BFH, 16.06.2011 - IV R 11/08

    Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Nach § 10a Satz 2 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (heute: Satz 6) ist die "Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge" auf den Schluss des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, unter II.3.b).

    Die Gründe des Feststellungsbescheids sind zur Bestimmung seines Tenors nur dann heranzuziehen, wenn der Verfügungssatz selbst Raum zu Zweifeln über seinen Inhalt lässt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, unter II.3.a, m.w.N.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Ist der Zweck der atypischen stillen Gesellschaft --wie im Streitfall-- darauf gerichtet, die gesamte unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübte gewerbliche Tätigkeit gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts auszuüben, liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, und zwar der des Inhabers des Handelsgeschäfts (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685, und vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40, unter II.3.a bb der Gründe).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Tätig ist nur der Inhaber des Handelsgeschäfts; nur er betreibt ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, auch wenn das Ergebnis dieser Betätigung wegen der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters einkommensteuerrechtlich zum Teil diesem zugerechnet wird (z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, unter I.1.a aa der Gründe).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 364, und vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Unternehmensidentität bedeutet, dass der Gewerbeverlust bei demselben Gewerbebetrieb entstanden sein muss, dessen Gewerbeertrag in dem maßgeblichen Erhebungszeitraum gekürzt werden soll (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Daraus ergab sich auch für die Klägerin, dass er etwaige Folgen der erst zum Beginn des 1. Januar 1998 erfolgten Verschmelzung der X-GmbH auf die Klägerin nicht erfassen konnte und an sie nur deshalb adressiert war, weil der eigentliche Inhaltsadressat, die X-GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 22/98, BFH/NV 2000, 420), infolge der Verschmelzung erloschen war (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) und deshalb die X-GmbH betreffende Bescheide nunmehr an die Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zu richten waren (vgl. dazu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09
    Ist der Zweck der atypischen stillen Gesellschaft --wie im Streitfall-- darauf gerichtet, die gesamte unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübte gewerbliche Tätigkeit gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts auszuüben, liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, und zwar der des Inhabers des Handelsgeschäfts (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685, und vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40, unter II.3.a bb der Gründe).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90

    Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73

    Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 16/01

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 268/06

    Untergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Verschmelzung einer GmbH auf

  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 22/98

    Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers bei atypisch stiller Gesellschaft

  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    Ebenso bezieht sich die Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2005 nicht auf Umstände, die sich erst im Folgejahr 2006 ereignen und die Abzugsfähigkeit des festgestellten Fehlbetrags ggf. im Folgejahr entfallen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz 14, 17).
  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines

    Zwischen dem Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes vor Begründung der stillen Gesellschaft und dem später von ihm für Rechnung der stillen Gesellschaft geführten Unternehmen besteht gewerbesteuerliche Unternehmensidentität (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz 26, m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

    Es liegt nur ein einziges, einheitliches Unternehmen vor, das von dem Tätigen betrieben wird (BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 38/09, BStBl II 2013, 958).
  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

    Die Regelungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids und damit die Bindungswirkung endet indes dann, wenn es um Umstände geht, die sich erst im Folgejahr ereignen und die Abzugsfähigkeit des festgestellten Fehlbetrags ggf. im Folgejahr entfallen lassen; eine Bindungswirkung ist insoweit ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IV R 38/09 -, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz. 14).

    Dementsprechend muss die von § 10a GewStG geforderte Unternehmensidentität im Streitfall zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen, den die KG bis zu ihrer Vollbeendigung geführt hat, und dem Gewerbebetrieb, den die Klägerin nach dem gesellschaftsrechtlichen Übergang als Rechtsnachfolgerin (fort-)geführt hat, auch wenn es um die Berücksichtigung des für die KG festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes geht (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IV R 38/09 -, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rn. 27).

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 2616/17

    Bestehen ertragssteuerlicher Organschaften zwischen einer vermeintlichen

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 11.10.2012 IV R 38/09, BStBl II 2013, 958), nach der die tätige GmbH aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Ergebnis erziele, das teilweise einem anderen zugerechnet werde.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14

    Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen

    Es liegt nur ein einziges, einheitliches Unternehmen vor, das von dem Tätigen betrieben wird (BFH, Urteil vom 11.10.2012, IV R 38/09, BStBl II 2013, 958).
  • FG Düsseldorf, 06.12.2011 - 9 K 4360/09

    Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns auf Grund einer

    Nach der Entscheidung des BFH vom 20.07.2010 (IV R 38/09, BFH/NV 2011, 41) setzt ein besitzloses, wirtschaftliches Eigentum weiter voraus, dass der Inhaber des zivilrechtlichen Eigentums bezüglich des Wirtschaftsguts allein den Weisungen des Anderen zu folgen verpflichtet ist und dieser jederzeit die Herausgabe (Übertragung des Eigentums an sich) verlangen kann (ebenso: BFH vom 29.10.1986, II R 229/81, BFH/NV 1988, 20; vom 20.11.2003, III R 4/02, BStBl II 2004, 305; vgl. auch BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; vom 09.09.1986, VIII R 318/83, BFH/NV 1987, 158; vom 16.05.1995, VIII R 18/93, BStBl II 1995, 714; vom 15.07.1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152; vom 20.01.1999, I R 69/97, BFH/NV 1999, 1261; vom 24.11.2009, I R 12/09, BStBl II 2010, 590 zur Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe bei der Treuhand).
  • FG Köln, 19.03.2013 - 6 K 1139/07

    Wegfall - Unternehmeridentität - doppelstöckige Personengesellschaft

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Rechtsprechung
   BFH, 14.11.2012 - I R 78/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45675
BFH, 14.11.2012 - I R 78/11 (https://dejure.org/2012,45675)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2012 - I R 78/11 (https://dejure.org/2012,45675)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2012 - I R 78/11 (https://dejure.org/2012,45675)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • openjur.de

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b, KStG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c, KStG § 6, KStG § 13, EStG VZ 2006
    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • Bundesfinanzhof

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b KStG 2002, § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG 2002, § 6 KStG 2002, § 13 KStG 2002
    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • Betriebs-Berater

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • rewis.io

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • Der Betrieb

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 405
  • BB 2013, 533
  • DB 2013, 552
  • BStBl II 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.12.1976 - I R 235/75

    Bei Aufhebung der Vermögensbindung enthält die Steuerfreiheit einer

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Es liegt ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse vor, da die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 2002 ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Dezember 1976 I R 235/75, BFHE 121, 322, BStBl II 1977, 490).

    Das ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 2002, nach welcher die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert sein muss (Senatsurteil vom 15. Dezember 1976 I R 235/75, BFHE 121, 322, BStBl II 1977, 490).

    Der Senat hält insoweit an seinem Urteil in BFHE 121, 322, BStBl II 1977, 490 fest.

  • BFH, 23.02.1988 - IX R 157/84

    Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind als

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Ein Irrtum über die Identität des angefochtenen Urteils ist ausgeschlossen, da der Kläger das angefochtene Urteil genau bezeichnet und der Revision beigefügt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).
  • BGH, 08.04.1976 - II ZR 212/74

    Erlöschen eines Vereins durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann zwar ein Verein liquidationslos erlöschen, wenn sich beispielsweise der Verein über einen längeren Zeitraum aus Interessenlosigkeit der Mitglieder nicht mehr betätigt oder den Vereinszweck tatsächlich aufgegeben hat (vgl. BGH-Urteil vom 8. April 1976 II ZR 212/74, Wertpapier-Mitteilungen Teil IV --WM-- 1976, 686).
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 282/93

    Fortbestehen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach Aufgabe der

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Im Streitfall wird man diese Rechtsfolge aber nicht uno actu mit der Übertragung des Kassenvermögens annehmen können, da der Rechtsprechung des BGH auch zu entnehmen ist, dass eine nur vorübergehende, kurzzeitige Nichtausübung des Vereinszwecks noch nicht zum Verlust des rechtlichen Status führt (vgl. BGH-Urteil vom 26. Juni 1995 II ZR 282/93, WM 1995, 1446).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 31/84

    Revision - Prüfung von Amts wegen - Steuerbescheid - Wirksame Bekanntgabe -

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Ein Irrtum über die Identität des angefochtenen Urteils ist ausgeschlossen, da der Kläger das angefochtene Urteil genau bezeichnet und der Revision beigefügt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 8 K 8184/08

    Überdotierung einer Unterstützungskasse Übertragung des vollständigen

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg folgte dem nicht und wies mit Urteil vom 18. Oktober 2011  8 K 8184/08 die Klage ab.
  • BFH, 20.09.1967 - I 62/63

    Satzungsmäßige Festlegung der Verwendung des Vermögens einer aufgelösten

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 78/11
    Die Vermögensbindung bei Auflösung der Kasse stellt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1967 I 62/63 (BFHE 90, 177, BStBl II 1968, 24) ausgeführt hat, eine der wichtigsten Voraussetzungen der Körperschaftsteuerfreiheit von Unterstützungskassen dar, die auch satzungsmäßig festzuhalten ist.
  • BFH, 26.11.2014 - I R 37/13

    Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung -

    Demgemäß führt, wie der Senat mit Urteil vom 14. November 2012 I R 78/11 (BFHE 239, 405, BStBl II 2014, 44) bekräftigt hat, die Rückübertragung von Vermögen auf die Trägerunternehmen --wenn sie nicht durch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 5 KStG 1999/2002 getragen wird-- auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zur rückwirkenden Versagung der Körperschaftsteuerfreiheit.
  • FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11

    Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an

    Die Entscheidung des BFH vom 14.11.2012 I R 78/11 könne auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden.

    Beide Voraussetzungen haben zentrale Bedeutung für die Steuerbefreiung (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.11.2012 I R 78/11, BFHE 239, 405, BFH/NV 2013, 648).

  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 1492/17

    Gewerbesteuerbefreiung von Pensionskassen

    Ist die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbefreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit die Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH-Urteil vom 14. November 2012 - I R 78/11, BFHE 239, 405, BStBl II 2014, 44).
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